Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass man
Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn innerhalb der letzten 24 Monate (Rahmenfrist) vor der Geltendmachung des Anspruchs insgesamt zumindest 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
Als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung gilt im Allgemeinen jede Beschäftigung als ArbeitnehmerIn und als freier/freie ArbeitnehmerIn. Nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind jedoch geringfügig Beschäftigte.
Bei Personen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 25. Lebensjahr geltend machen, genügt bereits das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten zwölf Monate (Rahmenfrist). Wenn sie jedoch bereits einmal Arbeitslosengeld oder Karenzgeld bezogen haben, sind 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist erforderlich.
Die angeführten Rahmenfristen von 24 bzw. zwölf Monaten können bei Vorliegen bestimmter im Gesetz angeführter Tatbestände verlängert werden (Rahmenfristerstreckung).
Wenn man selbst kündigt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe geltend gemacht werden können, so besteht für die ersten vier Wochen eine Wartezeit, d. h. das Arbeitslosengeld gebührt erst ab dem 29. Tag der Arbeitslosigkeit.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) geltend zu machen. Dies sollte möglichst noch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit geschehen, da Arbeitslosengeld nie rückwirkend gewährt wird. Es kann natürlich auch schon während der Kündigungsfrist Kontakt mit dem AMS aufgenommen werden.
Man sollte den Meldezettel, einen Lichtbildausweis, die E-Card, die Geburtsurkunde und sonst bereit erhaltene Arbeitspapiere mitnehmen. Welche sonstigen Unterlagen noch erforderlich sind, wird auf dem Antragsformular vermerkt. Dieses ist dann ausgefüllt mit den Unterlagen beim zweiten Termin abzugeben.
Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs hängt von der Dauer der vorangehenden Beschäftigungszeiten bzw. vom Alter des/der Arbeitslosen ab.
Die Mindestdauer beträgt 20 Wochen.
30 Wochen gebühren, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 156 Wochen (drei Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
39 Wochen gebühren, wenn bei Geltendmachung das 40. Lebensjahr bereits vollendet wurde und in den letzten zehn Jahren vor der Geltendmachung mindestens 312 Wochen (sechs Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
52 Wochen gebühren, wenn bei Geltendmachung des Anspruchs das 50. Lebensjahr überschritten ist und in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung mindestens 468 Wochen (neun Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
Ein Anspruch auf 78 Wochen Bezugsdauer gebührt Personen, die an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Pensionsversicherung teilnehmen.
Für die Beurteilung der Bezugsdauer werden auch jene Zeiten herangezogen, die bereits anlässlich eines früheren Arbeitslosengeldbezuges berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Einkommen des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres. Das heißt, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit im ersten Kalenderhalbjahr (1.1. bis 30.6.) ist das vorletzte Kalenderjahr maßgeblich, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit im zweiten Kalenderhalbjahr (1.7. bis 31.12.) das letzte Kalenderjahr.
Beispiel: Jemand wird am 1.4.2019 arbeitslos – Basis für das Arbeitslosengeld ist das durchschnittliche Einkommen aus dem Jahr 2017.
Das Arbeitslosengeld wird aufgrund eines „Nettoersatzratensystems“ ermittelt und weist einen Grundbetrag von 55 Prozent des Nettoverdienstes auf.
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird durch einen Ergänzungsbetrag auf den Ausgleichszulagenrichtsatz (für 2019: € 933,06 monatlich) aufgestockt, wenn die Obergrenzen (für Arbeitslose mit Familienzuschlag 80 Prozent des früheren Nettoverdienstes; ohne Familienzuschlag 60 Prozent) über diesem Richtsatz liegen. Liegen diese Grenzen unter dem Richtsatz, bilden diese die Obergrenze.
Das höchstmögliche Arbeitslosengeld (ohne Zuschläge) beträgt für 2018:
Hat ein Arbeitsloser bzw. eine Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogenes Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt (Bemessungsgrundlagenschutz).
Für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens werden nur die Beschäftigungszeiten herangezogen. Zeiten, in denen man wegen Erkrankung oder Arbeitslosigkeit nicht das volle oder kein Entgelt bezogen hat, werden ausgeklammert. Dies gilt auch bei Bezug einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen/die Arbeitslose günstiger ist, ebenso für Zeiträume eines Kinderbetreuungsgeld- oder Kombilohnbezuges sowie im Falle einer Sterbebegleitung.
Personen, die Arbeitslosengeld bezogen haben und die mögliche Bezugsdauer schon ausgeschöpft haben, können die sogenannte „Notstandshilfe" beantragen.
Bei der Prüfung, ob eine Notlage vorliegt, wird ein sonst vorhandenes eigenes Einkommen berücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter ist nicht von Bedeutung, auch nicht bei einem gemeinsamen Haushalt. Seit 1.7.2018 wird auch das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners nicht mehr angerechnet.
Nach 6-monatiger Bezugsdauer wird, entsprechend der Dauer des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, eine Obergrenze bei der Höhe der Notstandshilfe eingezogen. Das ist die sogenannte "Deckelung".
• Wenn zuvor 20 Wochen Arbeitslosengeld bezogen wurden, wird die Notstandshilfe mit der Ausgleichzulage gedeckelt (= 31,10 Euro/Tag, Stand 2019).
• Wenn zuvor 30 Wochen Arbeitslosengeld bezogen wurden, wird die Notstandshilfe mit dem Existenzminimum gedeckelt (= 36,27 Euro/Tag, Stand 2019).
• Wenn aufgrund des Alters bereits 39 bzw. 52 Wochen Arbeitslosengeld bezogen wurden, wird die Notstandshilfe nicht gedeckelt.
Die Notstandshilfe wird immer für 12 Monate zuerkannte. Sie darf erst dann gedeckelt werden, wenn sie tatsächlich 6 Monate lang bezogen wurde. Eine Unterbrechung nach 4 Monaten durch ein zweimonatiges Dienstverhältnis darf zu keinem Verlust von den restlichen 2 Monaten „voller“ Notstandshilfe führen! Für Personen ab dem 45. Lebensjahr können bei der Deckelung günstigere Regelungen gelten.
Ein Zuverdienst zur Notstandshilfe ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2019: € 446,81 brutto/Monat) möglich.
Der Pensionsvorschuss wird in der Höhe der Basisleistung (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) gewährt.
Der Familienzuschlag wird Personen, die eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, für den Unterhalt von Angehörigen gewährt.
Familienzuschlag gebührt für Kinder, Enkel, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie EhegattInnen (LebensgefährtInnen, eingetragene PartnerInnen), wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Für EhegattInnen (LebensgefährtInnen, eingetragene PartnerInnen) gebührt nur dann ein Familienzuschlag, wenn diese kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2018: € 438,05 monatlich) erzielen, der/die Arbeitslose wesentlich zu ihrem Unterhalt beiträgt und zusätzlich für mindestens einen minderjährigen Angehörigen ein Familienzuschlag oder für einen behinderten Angehörigen eine Familienbeihilfe gewährt wird.
Der Familienzuschlag gebührt in der Höhe von € 0,97 täglich für jede zuschlagsberechtigte Person. Der Familienzuschlag kann, wenn beide Elternteile eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, für dasselbe Kind zweimal ausgezahlt werden.
Altersteilzeit ist die Möglichkeit für ältere ArbeitnehmerInnen, ihre bisherige Arbeitszeit zu verringern und dafür einen Lohnausgleich zu erhalten, der dem/der ArbeitgeberIn ganz oder teilweise vom AMS ersetzt wird. Altersteilzeit muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden.
Als Beitrag zur Anhebung des tatsächlichen Pensionsalters wurde die Möglichkeit geschaffen, die Altersteilzeit bei einer kontinuierlichen Verringerung der Arbeitszeit nicht nur bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt, sondern bis zum gesetzlichen Pensionsalter (Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre), längstens jedoch für fünf Jahre in Anspruch zu nehmen. Diese Form des „Ausgleitens“ aus dem Arbeitsprozess ermöglicht älteren ArbeitnehmerInnen einen längeren Verbleib im Erwerbsleben.
Anspruch auf Altersteilzeit haben alle ArbeitnehmerInnen,
Die Vereinbarung über die Altersteilzeit muss eine Verringerung der bisherigen Arbeitszeit zwischen 40 und 60 Prozent vorsehen.
Ja, aber bei Blockzeitvereinbarungen ist eine Inanspruchnahme weiterhin nur bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension möglich. Darüber hinaus ist die Einstellung einer zuvor arbeitslosen Ersatzkraft oder die Ausbildung eines zusätzlichen Lehrlings erforderlich.
Für den Fall, dass sich bei Änderungen im Pensionsrecht ein späterer Pensionsstichtag ergibt, ist eine Verlängerungsmöglichkeit bestehender Altersteilzeitvereinbarungen gesetzlich vorgesehen.
Personen, deren Altersteilzeitvereinbarung vor dem 1. Jänner 2013 begonnen hat, haben nach deren Ende Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit, wenn aufgrund der Änderungen im Pensionsrecht eine zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung nicht vorhersehbare Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit und dem frühestmöglichen Pensionsantritt entsteht und der/die ArbeitgeberIn einer Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung nicht zustimmt. Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Mit dieser Regelung werden Härtefälle vermieden.
Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses muss der/die ArbeitgeberIn die sogenannte Auflösungsabgabe entrichten.
Die Einnahmen tragen zur Finanzierung erforderlicher Maßnahmen für arbeitslos gewordene Personen bei.
Für das Jahr 2018 beträgt die Auflösungsabgabe € 128,–. Dieser Betrag wird jährlich valorisiert (aufgewertet).
In bestimmten Fällen, z. B. bei Auflösung eines Dienstverhältnisses im Probemonat oder Auflösung des Dienstverhältnisses durch den/die ArbeitnehmerIn, ist keine Abgabe zu entrichten.
Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung).
Ziel von Kurzarbeit ist es, die Beschäftigung bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu sichern.
Mit Kurzarbeit kann ein zeitlich begrenzter Engpass infolge eines vorübergehenden Ausfalls von Aufträgen oder von Zulieferungen bzw. Betriebsmitteln überbrückt und für die Qualifizierung der betroffenen ArbeitnehmerInnen genutzt werden.
Kurzarbeit ist grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt. Verlängerungen der Kurzarbeit um jeweils weitere sechs Monate können bei anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim AMS beantragt werden. Insgesamt darf Kurzarbeit aber höchstens 24 Monate dauern.
Die ArbeitnehmerInnen erhalten vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin anstelle des Arbeitsverdienstes für jede Ausfallstunde eine Kurzarbeitsunterstützung bzw. für jede für Qualifizierung verwendete Ausfallstunde eine Qualifizierungsunterstützung. Die Kurzarbeitsunterstützung ist mindestens so hoch, wie das Arbeitslosengeld für die nicht gearbeitete Zeit betragen würde.
Durch die Förderung des Arbeitsmarktservice (AMS) werden dem/der ArbeitgeberIn die Kosten der Kurzarbeitsunterstützung bzw. der Qualifizierungsunterstützung in Höhe der pro Ausfallstunde festgelegten Pauschalsätze ersetzt.
Errungenschaften:
Arbeitsrecht, jährliche Gehaltserhöhungen oder etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind keine Selbstverständlichkeit, sondern wurden und werden von starken Gewerkschaften hart erkämpft. Der ÖGB setzt sich dabei seit über 70 Jahren entschlossen für deine Rechte im Job ein. Eine Auswahl dabei erzielter Erfolge findest du hier.
Wir sind für dich da!
In allen Fragen, die eine Rechtsauskunft, deine Mitgliedschaft oder deinen Kollektivvertrag betreffen, wende dich bitte an deine zuständige Gewerkschaft.
Allgemeine Fragen oder Anmerkungen zum ÖGB werden vom ÖGB-Service beantwortet. Wir freuen uns, von dir zu hören!
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